Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Elektro-Rabe, Bergtrift 6a, 31553 Sachsenhagen- Verkäufer/Werkunternehmer- erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind sowohl für Werkleistungen und Reparaturen als auch für Verkäufer von Elektrogeräten und  Zubehör anzuwenden.

2. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen- insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Werkunternehmers/Verkäufers erforderlich.

II. Bauleistungen und Reparaturen

1. Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B/VOB/B in der jeweils aktuellen Fassung.

 

1.2 Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und alle weiteren zum Angebot des Werkunternehmers beigefügten Unterlagen sind nur annährend als maß- und gewichtsgenau anzusehen es sei den, die Maß- und Gewichtsangaben wurden zuvor durch den Werkunternehmers genau bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers nicht an Dritte ausgehändigt oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die gesamten auftrags- und kundenbezogenen Unterlagen unverzüglich an den Werkunternhmer zurückzusenden.

2. Termine

2.1 Die vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Kunde zu verantworten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind insbesondere Auftragsänderungen sowie Fehler der zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen (Baugenehmigungen) anzusehen.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs bei der Erstellung von Bauleistungen nur dann einen Anspruch auf §8Nr.3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbbart war und der Kunde dem Werkunternehmer nach Freistablauf eine angemessene Nachfrist gesetzt und für den Fall eines fruchtlosen Fristablauf die Entziehung des Auftrags angedroht hat.

3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Aufwendungendes Werkunternehers für nicht durchgeführte Auträge werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag aus den nachfolgend benannten Gründen nicht durchgeführt werden kann:

3.1 Der vom Kunden beanstandete Fehler trat bei Überprüfung nicht auf

3.2 Ein für die Reparatur benötigtes Ersatzteil ist nicht mehr zu beschaffen.

3.3 Der vereinbarte Termin wurde durch den Kunden schuldhaft versäumt

3.4 Der Auftrag wurde vom Kunden während der Durchführung zurückgezogen.

Wird von der Ausführung des Auftrags ein Kostenvoranschlag gewünscht, hat der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlags demontierter Gegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Sämtliche Kosten für die Fehlersuche sind Arbeitszeit und vom Kunden zu erstatten.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparatur an Gegenständen

4.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebaute Materialien zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder des Einbaus durch den Werkunternehmer.

4.1.2 Elektrogeräte sind vom Kunden nach Reparatur unverzüglich auf Funktion zu prüfen. Eventuelle Mängel oder Fehler hat der Kunde sofort nach der Entdeckung bzw. dem Auftreten, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, dem Werkunternehmer schriftlich unter Einreichung der Rechnungskopie oder des Zahlungsbeleges anzuzeigen.

4.1.3 Zur Mangelbeseitigung im Falle eines Fabrikations- oder Materialfehlers verpflichtet sich der Werkunternehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Gerätes. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum des Werkunternehmers über. Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dem Werkunternehmer eine zur Mangelbehebung angemessene Frist zu gewähren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung für den Werkunternehmer oder dessen Erdüllungsgehilfen zur Verfügung steht.

4.1.4 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder gerät der Werkunternehmer mit der zugesagten Nachbesserung in Verzug, kann der Auftraggeber einen Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags geltend machen. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz werden ausdrücklich ausgeschlossen.

4.1.5 Nicht der Haftung unterliegen unbeabsichtigte Beschädigungen an Sachen bei notwendiger Demontage integrierter Geräte zur Überprüfung oder Instandsetzung.

4.1.6 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verlust an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle einer Beschädigung ist er zur Instandsetzung verpflichtet, ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Das selbe gilt bei Verlust. Ziffer I5.2 dieser Bedingungen bleiben unberührt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegen. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Auftraggeber entsprechend.

4.2 Haftungsausschluss

4.2.1 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangen des Kunden heraus, dass die beanstandeten Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen sind, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von gewährleistung. Der entstandene Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.2.2 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler die durch Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung, oder unsachgemäßer Handhabung durch den Kunden verursacht werden. Ausgeschlossen sind weiterhin Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag: Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmospärische Einwirkung.

4.2.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

4.2.4 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person, sind darüber hinaus sämtliche Gewährleistungensrechte ausgeschlossen, wenn dieser seine Obliegenheit zur sofortigen Rüge nach §377 HGB bei Auftreten eines Mangels nicht erfüllt. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt diesen unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen dem Verkäufer gegenüber anzuzeigen. Verdeckte Mägel sind durch den Auftraggeber unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich anzuzeigen.

4.3 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen

Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach §13 VOB/B

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Abreiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht ebenfalls. Soweit dies unbestrittene oder rechtskrägtig sind.

5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung des Werkunternehmers abgeholt, kann der Werkunternehmer nach Ablauf der Frist und einer Angemessenen Nachfrist ohne weitere Ankündigung die kostenpflichtige Entsorgung des Gegenstandes zu Lasten des Kunden vornehmen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Bei Aufträgen , deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiteung der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

6.3 Für Zusatzleistungen, die im ursprünglichen Leistungsprogramm nicht enthalten sind, oder Mehraufwand, der kurzfristig aufgrund baulicher Gegebenheiten in Abweichung zum ursprünglichen Auftrag vorzunehmen ist, ist eine mündliche Preisabsprache ausreichend und für die Parteien bindend. Der Werkunternehmer ist in derartigen Fällen nicht zur Abgabe eines schriftlichen Nachtragsangebots verpflichtet. Das selbe gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen/Abweichungen des Leistungsprogramms wünscht.

6.4 Im übrigen sind die Bestimmungen der VOB/B maßgeblich.

III. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den verkauften Gegenständen und Anlagen bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt für alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem verkauften Gegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen, die nachträglich erworben werden. Bis zu deren Erfüllung ist der Käufer nicht befugt, die Gegenstände weiter zu veräußern, zu verleihen, verschenken oder anderweitig in Reparatur zu geben. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändung der Gegenstände untersagt. Ist der Kunde Händler/Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsweg unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechnungen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt.

2. Annahme und Annahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers gemäß §323ff BGB, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorhebalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen/Vorablieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften Gegenstände und Anlagen beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt bei Übergabe. Offene Mängel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen durch eine Mängelanzeige zu rügen, andernfalls ist der Verkäufer von jeglichen Gewährleistungsansprüchen befreit. Verdeckte Mägel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach ihrem Auftreten ebenfalls durch eine Mängelanzeige zu rügen.

3.2 Bei Gewährleisungsansprüchen hat der Verkäufer auf Verlangen des Kunden kostenlos Ersatz zu liefern, sofern der Mangel nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung kann der Kunde wahlweise die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrag verlangen und etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer dies zu vertreten hat.

3.3 Werden Gewährleistungsrechte geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege nachgewiesen werden.

3.4 Punkt 4.2.2 der Leistungs- und Reparaturbedingungen ( vorstehend unter Punkt I) gilt sinngemäß

4. Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

4.1 Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne das Einverständnis des Verkäufers ein Eingriff an dem Gegenstand vorgenommen wird, ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

4.2 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet, oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

5. Rücktritt

5.1 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

5.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder aufgrund eines sonstigen Umstandes, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.

5.1.2 wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen fruchtlos verstreichen lässt.

5.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seine Einkünfte oder seine Verpflichtung gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungstermine gefährden.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

5.2.1 wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden mit einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Ist der Verkäufer an der Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik und Aussperrung gehindert, ist eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu berücksichtigen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Gegenstände zum vereinbarten Termin durch den Verkäufer zur Abholung bereitgestellt werden.

5.2.2 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die vertragsbedinten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigungen des Gegenstandes Ersatz zu leisten, sofern diese durch Verschulden des Kunden oder einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht worden sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist der Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

IV Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.

2. Alle Rechnungbeträge sind sofort nach Rechnungsdatum in einer Summe ohne Abzüge zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn diese vorher schriftlich vereinbart worden sind. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angebommen, erstere nur gegen Vorlage einer Scheckkarte, letztere nur bei besonderer Vereinbarung.

4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Vertragsschaden mindestens in Hähe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen.

V Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmer bzw., Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

VI Sonstiges

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen geltend gemacht werden.

Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.